STATUTEN des Vereins „Interessengemeinschaft zur Förderung der Sicherheit im Schützenwesen-CR26“ kurz IFSS-CR26 ZVR Zahl: 1549131604 Inhaltsübersicht I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Name, Sitz und Tätigkeit § 2 Zweck des Vereines § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes § 4 Vereinsvermögen § 5 Dauer des Vereines II. MITGLIEDSCHAFT § 6 Arten der Mitgliedschaft § 7 Erwerb der Mitgliedschaft § 8 Beendigung der Mitgliedschaft § 9 Rechte der Mitglieder § 10 Pflichten der Mitglieder § 11 Beiträge § 12 Strafen III. ORGANE § 13 Organe des Vereines § 14 Die Mitgliederversammlung § 15 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung § 16 Der Vorstand § 17 Aufgaben des Vorstands § 18 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder § 19 Die Rechnungsprüfer § 20 Schiedsgericht § 21 Bekanntmachungen IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 22 Auflösung des Vereines I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Name, Sitz und Tätigkeit Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft zur Förderung der Sicherheit im Schützenwesen-CR26 “ kurz „IFSS-CR26“. Er hat seinen Sitz in 2514 Traiskirchen, Alois Lutter-Straße 29 Tor 1/M37 und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. § 2 Zweck des Vereins Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Zweck des Vereines ist die Förderung der Sicherheit im Schützenwesen, des Brauchtums, die Pflege und Verbreitung des Jagd- und Schießsports, das Betreiben entsprechender Sportanlagen, die Unterstützung des Staates Österreich insbesondere der Länder Niederösterreich und Wien als Tourismusziel für Jäger und Sportschützen aus Österreich und anderen Ländern und befasst sich mit allen Aspekten der Sicherheit bei der Jagd und im Schießsport, welche sowohl die theoretische Betrachtung, wie auch die praktische Übung sicherheitsrelevanter Inhalte umfassen. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Als ideelle Mittel dienen: a) Die Abhaltung von Veranstaltungen, Fortbildungen und Vorträgen b) Die Durchführung von schießsportlichen Übungen und Veranstaltungen c) Die Organisation von Mitgliederreisen an weltweite Sportdestinationen d) Die Errichtung und fachgemäße Leitung von Sportanlagen e) Die Errichtung und der Betrieb einer Kantine f) Die Herausgabe von Publikationen g) Informelle & gesellige Zusammenkünfte (2) Als materielle Mittel dienen: a) Beiträge von Mitgliedern b) Erträge aus Veranstaltungen, Fortbildungen und Lehrgängen c) Abgeltung nicht durch eine Mitgliedschaft abgedeckter Leistungen d) Erträge aus vereinseigenen Unternehmen, der vereinseigenen Kantine für die Mitglieder und Gäste des Clubs, Sponsorbeiträge e) Medien- und Werbeeinnahmen f) Beihilfen aus öffentlichen Mitteln g) Geld- und Sachspenden h) Kooperationen mit Unternehmen und Firmen i) Kapitalzinsen (3) Die Höhe der unter §3 Z 3 lit a) angeführten Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (4) Beiträge werden innerhalb einer Woche nach Beitritt, Folgebeiträge bis 31. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. § 4 Vereinsvermögen (1) Mittel des Vereines dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. (2) Den Vereinsmitgliedern steht kein Anteil am Vereinsvermögen zu, dessen Verwaltung dem Vorstand obliegt , welches es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwendet darf. § 5 Dauer des Vereines (1) Die Dauer des Vereines ist unbeschränkt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. II MITGLIEDSCHAFT § 6 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche -, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die voll an der Vereinsarbeit beteiligt sind. (3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines angemessenen Beitrags fördern. (4) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die einen vereinbarten Beitrag zahlen. (5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 7 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder können physische Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder in den Verein erfolgt ausschließlich nach schriftlichem Ansuchen an den Vorstand. Das Ansuchen hat mittels vereinseigenen Formblatts zu erfolgen. Das Ansuchen ist dem Vorstand vorzulegen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (2) Außerordentliche Mitglieder werden durch Vereinbarung mit dem Vorstand für ein Vereinsjahr nach Einzahlung eines Beitrages in den Verein aufgenommen und haben die Statuten des Vereines anzuerkennen. (3) Fördernde Mitglieder werden durch Vereinbarung mit dem Vorstand, der deren Rechte und Pflichten regelt, für eine definierte Zeitspanne aufgenommen und haben die Statuten des Vereines anzuerkennen. (4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind, weder das aktive noch das passive Wahlrecht. (5) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Schießstättenordnung zu befolgen. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft: (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss, Ablauf, Aberkennung und Auflösung des Vereines, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. (2) Austritt – Dieser kann nur mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand erklärt werden und gilt ab Zugang des Schreibens. Für fördernde Mitglieder richtet sich die Möglichkeit des Austrittes nach den abgeschlossenen Vereinbarungen. Das austretende Mitglied hat in jedem Fall, die bis zum Ende des Vereinsjahres anfallenden Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. (3) Streichung – Diese kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung, die eine Androhung der Streichung enthalten, länger als zwei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Ausschuss – Der Vorstand hat den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes durchzuführen, wenn das Schiedsgericht aus folgenden Gründen auf Grund eines Verfahrens den Ausschluss beschlossen hat. a) Strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen strafbaren Handlung; b) grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder der Amtspflichten eines Funktionärs des Vereines; c) Setzen eines sonstigen Verhaltens, welches den Ruf des Vereines schädigt; d) Grober Verstoß gegen die Schießstättenordnung (5) Ablauf– Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet automatisch mit Ende des Vereinsjahres. (6) Aberkennung – Die Mitgliederversammlung kann über Antrag des Obmanns die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließen, wenn vereinsschädigendes Verhalten des Ehrenmitgliedes vorliegt. (7) Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder, oder solche deren Mitgliedschaft abgelaufen ist, haben weder auf Rückerstattung von Beiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch außer auf von ihnen zinsfrei gegebene Darlehen. § 9 Rechte der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben im Rahmen der Statuten teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im vom Vorstand gestatteten Ausmaß zu beanspruchen. (2) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder erreicht ist. Ihnen alleine steht das aktive und passive Wahlrecht zu. (3) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. § 10 Pflichten der Mitglieder (1) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen, Ehre und Ansehen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch diese geschädigt werden können. (2) Die Vereinsstatuten sind zu beachten und den Anordnungen des Vorstands ist Folge zu leisten. (3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge verpflichtet. § 11 Beiträge (1) Die jeweiligen Beiträge und Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderumlagen können von allen ordentlichen Mitgliedern bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages erhoben werden. (2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. (3) Der Beitrag ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten. § 12 Strafen: (1) Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, können vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. III ORGANE § 13 Organe des Vereines (1) Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (§ 14), der Vorstand (§ 16), die Rechnungsprüfer (§18) und das Schiedsgericht (§19). (2) Ihre Tätigkeit richtet sich nach den geltenden Gesetzen und den Statuten. (3) Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen. (4) In die in § 13 Z 1 bezeichneten Organe können nur ordentliche Mitglieder berufen werden. Wiederwahl und wiederholte Berufungen sind zulässig. (5) Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem durch den Sitzungsleiter bestimmten Schriftführer auszufertigen und zu unterzeichnen. (6) Alle Verhandlungen und Beschlüsse der im § 13 Z 1 genannten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. § 14 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands außerhalb des Sitzes des Vereines abgehalten werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) über Beschluss des Vorstands b) über Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung c) über Verlangen der Rechnungsprüfers d) auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 Vereins G) e) über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder an den Vorstand f) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses oder Einlangen des Antrages beim Vorstand einzuberufen. (5) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Einladung hat den Zeitpunkt, Ort und vorgesehene Tagesordnung zu enthalten. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands, durch einen Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Vereins G) oder durch einen Kurator (Abs. 3 lit. f). (6) Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen mindestens 10 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin schriftlich, per Telefax oder E-Mail beim Vorstand eingereicht werden. Später eingebrachte Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Obmann vorliegen und drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit der Aufnahme in die Tagesordnung einverstanden sind. (7) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen auch in der Mitgliederversammlung zu stellenden Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (8) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder der jeweilige Sitzungsleiter. Ordentliche Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein schriftlich bevollmächtigtes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung eines ordentlichen Mitgliedes durch mehr als zwei ordentliche Mitglieder ist unzulässig. (9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (10) Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (11) Nachstehende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen: a) Änderung der Statuten b) Auflösung des Vereins c) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften (12) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung das an Mitgliedsjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied. Die Wahl des Obmannen leitet das an Mitgliedsjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied. (13) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. (14) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das enthalten muss: a) Name des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und eines allenfalls erschienenen Behördenvertreters b) Namen der anwesenden Vereinsfunktionäre c) Namen und Zahl der stimmberechtigten Mitglieder d) Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung e) das Stimmverhältnis bei Wahlen und Beschlussfassungen unter kurzer Bezeichnung des Gegenstandes f) Angaben über andere Vorgänge g) Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Mitgliederversammlung h) Unterfertigung durch den Leiter der Mitgliederversammlung und den Schriftführer. § 15 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; e) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; g) Entlastung der Funktionäre (Vorstand); h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 16 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar dem Obmann, Obmann Stellvertreter, Kassiers und des Schriftführers. (2) Der Verein wird nach außen durch den Obmann vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgende grundsätzliche Regelung: Die Vertretung wird grundsätzlich durch den Obmann oder Obmann Stellvertreter, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier ausgeübt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. (4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (5) Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl oder Neubestellung eines Nachfolgers im Amt. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder der jeweilige Sitzungsleiter. (7) Eine Abberufung des Vorstands ist nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und aus wichtigem Grund möglich. (8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Obmanns ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Obmanns für den Rest der Amtsdauer einzuberufen. § 17 Aufgaben des Vorstands (1) Dem Vorstand obliegen sämtliche Vereinsaufgaben, deren Wahrnehmung die Statuten nicht anderen Vereinsorganen vorbehält. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er hat in eigener Verwaltung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wahl und die Förderung seiner Mitglieder und des Vereinszweckes erfordern. Der Vorstand hat die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. (2) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. (3) Zum Schluss eines Vereinsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss samt Geschäftsbericht nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen, wobei fachkundige Hilfskräfte zugezogen werden können. (4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich ein(en) Budget (Voranschlag) zur Genehmigung vorzulegen. (5) Der Vorstand, bestehend aus Obmann, Obmann Stellvertreter, Kassier & Schriftführer ist berechtigt Briefe und Schriftstücke zu übernehmen. § 18 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmannstellvertreter. § 19 Die Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht einem anderen Vereinsorgan mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören. § 20 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 21 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen des Vereines erfolgen, soweit im Besonderen nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Anschlag oder durch Aussendungen. Jeder Funktionär hat sich an Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Öffentliche Erklärungen dürfen keine Herabsetzung, Diskriminierung oder Schädigung des Vereines, eines Funktionärs, eines Mitgliedes oder eines Sponsors enthalten. Grundsätzlich dürfen Erklärungen an die Medien nur durch den Vorstand oder ihre besonders Beauftragten erfolgen. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 22 Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. (2) Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.